Stellungnahme: Vorbildrolle des Bundes für die klimapolitische Zielerreichung

Deborah Meili,

Im Juni 2023 hat das Volk das Klimaschutzgesetz (KlG) angenommen. Das Gesetz ist mit der dazugehörenden Klimaschutzverordnung (KlV) am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Einen Artikel des Gesetzes hat der Bundesrat in der KlV bisher aber ausgespart: Art. 10 verlangt, dass der Bund und die Kantone eine «Vorbildfunktion» wahrnehmen. Die Umsetzung dieses Gesetzesziels will der Bundesrat nun endlich nachholen. Die Schweizerische Energiestiftung hat im Rahmen der Vernehmlassung Stellung bezogen.

Volkswillen missachtet

Ein Vorbild, das zu spät kommt, ist keines. Insofern hat der Bundesrat den Volkswillen vom Juni 2023 bereits missachtet. Denn damals beschloss eine Mehrheit von 59 Prozent ein Gesetz, das – in einem besonders wichtigen Artikel – eine «Vorbildfunktion von Bund und Kantonen» vorsieht. Zweieinhalb Jahre nach dem Urnengang ist dieser Artikel noch immer nicht umgesetzt.

Art. 10 des Klimaschutzgesetzes sieht vor, dass die zentrale Bundesverwaltung ihre Treibhausgas-Emissionen bis 2040 mindestens auf netto null senkt, wobei die vor- und nachgelagerten Emissionen mitgezählt werden müssen. Ausnahmen sind nur «im Zusammenhang mit der Sicherheit des Landes und dem Schutz der Bevölkerung» zulässig. Diese Vorbildfunktion ist – oder eben: wäre – sehr wichtig, da der Bund als grosser Beschaffer wichtige Impulse an die Gesamtwirtschaft aussendet.

Bundesziele unklar und lückenhaft

Dass der Bundesrat nun endlich auch diese Bestimmung umsetzen will, war überfällig. Wie er dies tun will, ist aber nicht akzeptabel. Die SES kritisiert – im Einklang mit weiteren Umweltorganisationen – nebst der Verspätung vor allem drei Punkte:

  • Die geplanten Verordnungsbestimmungen sind zu wenig konkret und es fehlen klare Zwischenziele. Es besteht das grosse Risiko, dass die im Gesetz festgehaltenen und in der Verordnung bekräftigten Ziele verfehlt werden.
  • Der Bundesrat will Ausnahmen vorsehen, die das Gesetz nicht zulässt – etwa für die ganze Gruppe Verteidigung und das Bundesamt für Rüstung (armasuisse). Bei den Nationalstrassen sollen die nachgelagerten Emissionen (also die Emissionen des auf den Strassen fahrenden Verkehrs) nicht mitgezählt werden.
  • Die Finanzierung den nötigen Emissionssenkungsmassnahmen im Bereich der vor- und nachgelagerten Emissionen ist nicht gesichert und die Umsetzung der vorgesehenen Massnahmen wird davon abhängig gemacht, ob die finanziellen Mittel verfügbar sind.

Der Bundesrat zeigt mit der geplanten Umsetzung des Klimaschutzgesetzes wenig Respekt vor dem Gesetzestext und dem Volkswillen und mangelndes klimapolitisches Verantwortungsbewusstsein.

Fachbereich Energiesuffizienz & Klima

Marcel Hänggi

Leiter Fachbereich Nachhaltige Energienutzung & Klima
+41 44 275 21 23
marcel.haenggi@energiestiftung.ch



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